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Was ordnet Art. 33 Abs. 4 GG für die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse an?

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Der Funktionsvorbehalt knüpft an die Dauerhaftigkeit der Aufgabe an: Wer ständig hoheitsrechtliche Befugnisse ausübt, soll in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Eine Beschränkung auf bestimmte Aufgabenfelder wie Polizei oder Finanzverwaltung enthält die Norm nicht; sie gilt für die gesamte Verwaltung.

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