Der Funktionsvorbehalt knüpft an die Dauerhaftigkeit der Aufgabe an: Wer ständig hoheitsrechtliche Befugnisse ausübt, soll in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Eine Beschränkung auf bestimmte Aufgabenfelder wie Polizei oder Finanzverwaltung enthält die Norm nicht; sie gilt für die gesamte Verwaltung.