Kommt vor bei Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Öffentlicher Dienst
Wonach entscheidet sich nach dem Grundgesetz, wer Zugang zu einem öffentlichen Amt erhält?
Art. 33 GG nennt genau drei Maßstäbe: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Andere Erwägungen dürfen die Auswahl nicht tragen. Die Dauer der Zugehörigkeit zum Dienst wirkt sich zwar auf die Beurteilung aus, ist aber kein eigener Auswahlmaßstab neben den drei genannten.