Teil 1 von 3

Eine Behörde besetzt eine Stelle mit einem Bewerber, weil er Mitglied der Partei des Amtsleiters ist. Wie ist das zu bewerten?

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Die Parteizugehörigkeit ist kein Merkmal von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung; eine darauf gestützte Auswahl verletzt Art. 33 Abs. 2 GG. Die Mitgliedschaft selbst ist dabei nicht das Problem: Beamte dürfen einer Partei angehören — sie darf nur bei der Auswahl keine Rolle spielen.

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