Kommt vor bei Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Öffentlicher Dienst
Eine Behörde besetzt eine Stelle mit einem Bewerber, weil er Mitglied der Partei des Amtsleiters ist. Wie ist das zu bewerten?
Die Parteizugehörigkeit ist kein Merkmal von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung; eine darauf gestützte Auswahl verletzt Art. 33 Abs. 2 GG. Die Mitgliedschaft selbst ist dabei nicht das Problem: Beamte dürfen einer Partei angehören — sie darf nur bei der Auswahl keine Rolle spielen.