Kommt vor bei Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Öffentlicher Dienst
Welche Aussage trifft auf das Verhältnis von religiösem Bekenntnis und öffentlichem Dienst zu?
Art. 33 Abs. 3 GG stellt klar, dass niemandem aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil entstehen darf. Die Norm schützt beide Richtungen gleichermaßen — auch wer keiner Gemeinschaft angehört, darf deswegen nicht schlechter behandelt werden.