Teil 1 von 3

Welche Aussage trifft auf das Verhältnis von religiösem Bekenntnis und öffentlichem Dienst zu?

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Art. 33 Abs. 3 GG stellt klar, dass niemandem aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil entstehen darf. Die Norm schützt beide Richtungen gleichermaßen — auch wer keiner Gemeinschaft angehört, darf deswegen nicht schlechter behandelt werden.

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