§ 35 Satz 1 VwVfG verlangt sechs Merkmale: eine hoheitliche Maßnahme, die von einer Behörde stammt, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt, etwas regelt, einen Einzelfall betrifft und unmittelbar nach außen wirkt.
Schriftform, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sind Anforderungen an einen bereits vorliegenden schriftlichen Verwaltungsakt. Sie entscheiden nicht darüber, ob überhaupt einer vorliegt.