Beamtenrecht und Dienstverhältnis

Kommt vor bei Polizei, Zoll, Feuerwehr, Öffentlicher Dienst

Teil 1 von 3

Was ist ein charakteristisches Merkmal des Beamtenverhältnisses im Vergleich zu einem normalen Angestelltenverhältnis?

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Das Streikverbot ist statusbezogen: Es gilt für jede Beamtin und jeden Beamten, unabhängig davon, ob das Amt hoheitliche Aufgaben umfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat es 2018 als eigenständigen hergebrachten Grundsatz bestätigt (2 BvR 1738/12 u. a.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist dem am 14. Dezember 2023 gefolgt: In der Sache Humpert u. a. gegen Deutschland entschied die Große Kammer, dass das Verbot Art. 11 EMRK nicht verletzt. Wer sein Amt aufgeben will, ist dagegen frei: Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG sind Beamte auf schriftliches Verlangen zu entlassen, ohne Angabe von Gründen. Rechtstechnisch ist das keine Kündigung, sondern eine Entlassung auf eigenen Antrag.

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