Das Streikverbot ist statusbezogen: Es gilt für jede Beamtin und jeden Beamten, unabhängig davon, ob das Amt hoheitliche Aufgaben umfasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat es 2018 als eigenständigen hergebrachten Grundsatz bestätigt (2 BvR 1738/12 u. a.).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist dem am 14. Dezember 2023 gefolgt: In der Sache Humpert u. a. gegen Deutschland entschied die Große Kammer, dass das Verbot Art. 11 EMRK nicht verletzt.
Wer sein Amt aufgeben will, ist dagegen frei: Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG sind Beamte auf schriftliches Verlangen zu entlassen, ohne Angabe von Gründen.
Rechtstechnisch ist das keine Kündigung, sondern eine Entlassung auf eigenen Antrag.