Kommt vor bei Polizei
Was bestimmt Art. 20 Abs. 3 GG für die vollziehende Gewalt?
Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt und damit die Polizei an Gesetz und Recht. Das ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips. Dienstliche Weisungen treten hinzu, sie können die Gesetzesbindung aber nicht ersetzen.