Im Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Sachleitungsbefugnis: Sie bestimmt Richtung und Umfang der Ermittlungen.
Über Anklage oder Einstellung entscheidet allein sie.
Rechtlich übergeordnet ist sie der Polizei aber nicht: Sie gehört zur Justiz, die Polizei zur Innenverwaltung.