Nach Art. 30 GG sind die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz nichts anderes regelt. Daraus folgt die Zuständigkeit der Länder für die Polizei.
Leicht verwechselt wird Art. 83 GG. Er regelt aber nur, wer Bundesgesetze ausführt, nicht die Verteilung der Staatsaufgaben insgesamt.