Ohne zugehörigen Landkreis muss die kreisfreie Stadt auch dessen überörtliche Aufgaben selbst erfüllen, von der Zulassungsstelle bis zur Berufsschule.
Von der Kommunalaufsicht ist sie nicht befreit. Aufsichtsbehörde ist bei ihr aber kein Landkreis, sondern unmittelbar eine Landesbehörde, etwa die Bezirksregierung oder das Innenministerium.