Das Grundgesetz garantiert den Gemeinden das Recht, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 GG).
Das betrifft etwa örtliche Infrastruktur, Bauleitplanung oder kommunale Einrichtungen. Die Kommunen bleiben dabei an geltendes Bundes- und Landesrecht gebunden.