Kommt vor bei Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Öffentlicher Dienst
Wer vertritt den Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung?
Ist der Bundespräsident verhindert, nimmt der Präsident des Bundesrates seine Befugnisse wahr (Artikel 57 GG). Der Bundeskanzler und der Bundestagspräsident haben diese Vertretungsfunktion nicht.