Artikel 28 Absatz 2 GG sichert den Gemeinden zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln.
Diese Selbstverwaltungsgarantie hebt die Rechtsaufsicht des Landes nicht auf und verschafft den Gemeinden weder Gesetzgebungsrecht noch ein Vetorecht.